Satzung

Satzung

der Betreuten Grundschule Westerrönfeld e.V.

 

 

§ 1      Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen „Betreute Grundschule Westerrönfeld e.V.“ und ist in dem Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel unter der Registernummer VR 716 RD eingetragen. Er ist ein Verein der Eltern und Freunde von Schülerinnen und Schülern im schulpflichtigen Alter.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Westerrönfeld
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2      Zweck des Vereins

 

Zweck des Vereins ist die Förderung von schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen im außerschulischen Bereich.

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Förderung der außerschulischen Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung
  • Unterstützung von Kinder- und Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit
  • Maßnahmen in der Kinder- und Jugenderholung
  • Maßnahmen zur Unterstützung von Lernhilfen für die Kinder und Jugendlichen
  • Unterstützung der Zusammenarbeit von Institutionen im Bereich von Kinder und Jugendarbeit sowie im Bereich Schule
  • Maßnahmen zur Intensivierung der Zusammenarbeit von Schule und Jugendarbeit.

Der Verein wahrt parteipolitische, konfessionelle und rassistische Neutralität. Er betreibt eine im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland förderliche Arbeit.

 

 

§ 3      Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4      Mittel des Vereins

 

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

a)        Mitgliederbeiträge

b)        Geld- und Sachspenden

c)         Sonstige Zuwendungen

 

§ 5      Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person und Körperschaft des öffentlichen Rechts werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, die Anschrift der Antragstellerin/des Antragstellers enthalten. Jedes Mitglied ab 14 Jahren ist stimmberechtigt.

 

 

§ 6      Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod des Mitgliedes

b) durch freiwilligen Austritt

c) durch Streichung von der Mitgliederliste

d) durch Ausschluss durch den Verein.

2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist zum Ende eines jeden Quartals unter Einhaltung einer 6-wöchigen Kündigungsfrist zulässig.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu erklären. Der Beschluss für den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekanntzugeben.

5. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, ist die Mitgliedschaft beendet.

 

 

§ 7      Mitgliedsbeiträge

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden vom Vorstand bestimmt.

 

 

§ 8      Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand  

 

 

§ 9      Vorstand

 

  1. Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem 1. Stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem 2. Stellvertretenden Vorsitzenden und der/dem Kassenwart.
  2. Je zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter die /der 1. Vorsitzende oder die/der 1. Stellvertretende Vorsitzende sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr, vom Tage der Wahl gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Vorstand kann einzeln oder „en bloc“ gewählt werden. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Wiederwahl ist zulässig, auch mehrfache.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer der/des Ausgeschiedenen.
  5. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Beirat, Beisitzer im Vorstand und Ausschüsse berufen. Beisitzer haben im Vorstand kein Stimmrecht.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes müssen mindestens 16 Jahre alt sein. Zur Amtsübernahme eines minderjährigen Mitgliedes muss das schriftliche Einverständnis der Personensorgeberechtigten vorliegen.
  7. Der Vorstand erhält für seine Vorstandstätigkeit kein Entgelt.

Eine Aufwandsentschädigung ist möglich, höchstens jedoch die vom Gesetz

vorgesehene Höchstsumme für ehrenamtlich tätige Vorstände.

 

 

§ 10    Beschlussfassung

 

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende bei der Sitzung anwesend sind. Seine Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt. Dieses ist vom Leiter der Vorstandssitzung und vom Protokollführer zu unterschreiben. In Eilfällen können Vorstandsbeschlüsse auch schriftlich oder telefonisch gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Verfahren schriftlich oder telefonisch zustimmen.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsicht-/Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen und muss sie alsbald allen Vereinsmitgliedern schriftlich bekanntgeben.

 

 

§ 11    Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf – mindestens aber einmal jährlich – einberufen oder wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung verlangt. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende lädt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zur Mitgliederversammlung ein.
  2. Die Veröffentlichung der Einberufung erfolgt als Aushang in der Grund- und Gemeinschaftschule des Amtes Jevenstedt „Schule am Ochsenweg“ in Westerrönfeld und Jevenstedt.
  3. Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder.
  5. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
  6. Die Wahl des Vorstandes,
  7. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
  8. die Wahl von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,
  9. die Entlastung des Vorstandes,
  10. die Änderung der Satzung,
  11. die Änderung des Vereinszweckes,
  12. die Änderung der Beitragsordnung,
  13. die Auflösung des Vereins.
  14. Bei der Wahl des Vorstandes sind die Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Änderungen der Satzung oder des Vereinszweckes können nur mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen, die Auflösung des Vereins kann nur mit ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.

 

 

§ 12    Geschäftsstelle und Geschäftsführung

 

Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Verein eine Geschäftsstelle einrichten.

Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.

 

 

§ 13    Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  2. Mit der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Kinderschutzbund e.V. in Rendsburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige  Zwecke der Jugendhilfe zu verwenden hat.

 

 

 

 

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung in 24784 Westerrönfeld, am 26.04.2017 

 

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